OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.04.2014
9 UF 160/13
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1653
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 22/12

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein wegen erheblicher Konflikte unter den Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 9 UF 160/13

DRsp Nr. 2014/17090

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein wegen erheblicher Konflikte unter den Eltern

Eltern müssen für die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Verantwortung in der Lage sein, ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter einen sach- und kindeswohlorientierten Diskurs zu führen. Kindern darf nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird.

I. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... bewilligt.

II. Der Senat beabsichtigt, das - aus den nachstehend angeführten Gründen keinen Erfolg versprechende - Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Beschwerdeführer mag innerhalb der genannten Frist ggf. auch eine Rücknahme des Rechtsmittels erklären.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die sorgerechtliche Entscheidung in dem (Scheidungsverbund-)Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10. September 2013 ist unbegründet.