I. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... bewilligt.
II. Der Senat beabsichtigt, das - aus den nachstehend angeführten Gründen keinen Erfolg versprechende - Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Beschwerdeführer mag innerhalb der genannten Frist ggf. auch eine Rücknahme des Rechtsmittels erklären.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die sorgerechtliche Entscheidung in dem (Scheidungsverbund-)Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10. September 2013 ist unbegründet.
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