KG - Beschluss vom 22.09.2006
25 UF 21/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 754
KGReport 2007, 177
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 162 F 6563/05

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

KG, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 25 UF 21/06

DRsp Nr. 2007/1276

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

Zu den Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1,2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

nnnnnnn ist am nnnnn 1999 geboren. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.

Die Kindeseltern leben getrennt. nnn lebte jedenfalls seit 2003 auf Grund einer Vereinbarung der Eltern (im Rahmen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht nnnnnnnnnnnnnnnnnn -) beim Vater und bei der Mutter im Wechsel, wobei die genaue Aufteilung zwischen den Eltern streitig ist.

Der Vater hat am 27. Mai 200n beantragt, die elterliche Sorge für nnn auf sich zu übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 1-2 d.A. verwiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat durch Beschluss vom selben Tage dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen (Bd. I Bl. 4/5 d.A.).

Die Mutter ist dem Antrag des Vaters entgegengetreten und hat ihrerseits beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für nnn zu übertragen.

nnn ist durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 22. September 2005 angehört worden. Es wird wegen der Einzelheiten auf Bd. I Bl. 32 d.A. verwiesen.