1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 6. Juli 2011 - 6 F 37/11 SO - gewährt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 6. Juli 2011 - 6 F 37/11 SO - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
5. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 14. September 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt K., Illingen, bewilligt.
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