Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 03.09.2015 (5 F 166/15) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., allein übertragen wird.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten der Beteiligte werden nicht erstattet.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind ....
Die Antragstellerin ist die Mutter des am ... geborenen .... Vater des Kindes ist .... Die Eltern sind nicht verheiratet. Sie gaben am 22.05.2007 vor dem Sozial- und Jugendamt ... die Erklärung ab, die Sorge für ... gemeinsam übernehmen zu wollen.
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