OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2006
4 UF 20/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 1687 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 115
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 361/04

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Zerstrittenheit der Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 4 UF 20/06

DRsp Nr. 2007/111

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Zerstrittenheit der Eltern

»1. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil erscheint dann geboten, wenn die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht möglich erscheint. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist eine Kooperationsbereitschaft so lange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter - aber ohne Gerichtsverfahren - hergestellt werden kann. 2. Lässt sich eine Kooperationsfähigkeit in diesem Umfang nicht feststellen, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. So ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren und zum Beispiel ständig Streitereien über die Ausübung des Umgangsrechtes entstehen (vgl. Oelkers, Die Entwicklung des Sorgerechts bis Ende 2001, Teil 2, FuR 2002, Seite 168, 170; II 2. a) bb), m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. 2006, § 1687 Rn. 7).«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 1687 ;

Gründe: