I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12. 11. 1996 die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die am 9. 2. 1993 geborene gemeinsame Tochter J. auf die Mutter, die Antragstellerin, und für den am 10. 7. 1984 geborenen gemeinsamen Sohn Je. auf den Vater, den Antragsgegner, übertragen. Es ist dabei den gegebenen Verhältnissen gefolgt und hat die Kinder aus Gründen der Kontinuität jeweils bei dem Elternteil belassen, bei welchem sie sich seit Trennung der Parteien befinden.
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