OLG Köln - Beschluß vom 10.10.1997
4 UF 274/96
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1046
NJWE-FER 1998, 245
NJW-RR 1998, 1302

Übertragung der elterlichen Sorge auf Mutter bei fehlender Bereitschaft zur Kontaktförderung mit dem Vater

OLG Köln, Beschluß vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 4 UF 274/96

DRsp Nr. 1998/15927

Übertragung der elterlichen Sorge auf Mutter bei fehlender Bereitschaft zur Kontaktförderung mit dem Vater

»Die elterliche Sorge ist selbst dann der Mutter zuzuweisen, wenn sich Bedenken gegen ihre Eignung zur Ausübung des Sorgerechts aus ihrer fehlenden Bereitschaft ergeben, einen Kontakt des Kindes zum Vater zu fördern, die Mutter es indes ist, welche die Fortführung der gewachsenen Beziehungs- und Lebensverhältnisse des Kindes in dem von ihr bewohnten Haus jedenfalls zur Zeit erbringen und insoweit die Kontinuität der Erziehung überhaupt gewährleisten kann. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung erscheint hierbei die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter als die günstigere Lösung für ein gerade viereinhalb Jahre altes Kind, das vorrangig eine stabile Bezugsperson als Geborgenheitsrahmen braucht.«

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12. 11. 1996 die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die am 9. 2. 1993 geborene gemeinsame Tochter J. auf die Mutter, die Antragstellerin, und für den am 10. 7. 1984 geborenen gemeinsamen Sohn Je. auf den Vater, den Antragsgegner, übertragen. Es ist dabei den gegebenen Verhältnissen gefolgt und hat die Kinder aus Gründen der Kontinuität jeweils bei dem Elternteil belassen, bei welchem sie sich seit Trennung der Parteien befinden.