OLG Köln - Beschluss vom 18.04.2013
12 UF 108/12
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Monschau, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 59/12

Übertragung der elterlichen Sorge für die Teilbereiche Besuch des Religionsunterrichts und des Gottesdienstes auf den Kindesvater allein

OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 12 UF 108/12

DRsp Nr. 2013/7432

Übertragung der elterlichen Sorge für die Teilbereiche Besuch des Religionsunterrichts und des Gottesdienstes auf den Kindesvater allein

Da Kinder bei einer Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst keinen Schaden nehmen, diese vielmehr für ihre Bildung förderlich ist und ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ermöglicht, ist bei einem Streit der Eltern hierüber die elterliche Sorge für den Teilbereich Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes auf denjenigen Elternteil allein zu übertragen, der die Teilnahme der Kinder daran wünscht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Monschau vom 30.05.2012 (AZ.: 6 F 59/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1666;

Gründe

I.