OLG Köln - Urteil vom 26.03.2012
II-4 UF 24/12
Normen:
BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 339/11

Übertragung der Entscheidung über die Ausstellung eines Reisepasses durch den im Irak lebenden Vater eines bei ihm wohnenden Kindes deutscher Staatsangehörigkeit

OLG Köln, Urteil vom 26.03.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 24/12

DRsp Nr. 2012/20445

Übertragung der Entscheidung über die Ausstellung eines Reisepasses durch den im Irak lebenden Vater eines bei ihm wohnenden Kindes deutscher Staatsangehörigkeit

Einen im Irak lebenden Vater eines bei ihm wohnhaften minderjährigen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit ist gem. § 1628 BGB die Befugnis zu übertragen, die Ausstellung eines deutschen Reisepasses für das Kind zu beantragen, da hierdurch nicht nur weitergehende Reisefreiheit des Kindes, sondern auch sein Schutz als deutscher Staatsangehöriger im Ausland gewährleistet wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17.01.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 F 339/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird die Befugnis übertragen, für das gemeinsame Kind O. S., geb. am 26.1.2002 die Ausstellung und gegebenenfalls Verlängerung eines deutschen Reisepasses allein zu beantragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung Rechtsanwältin X. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers bewilligt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe