OLG Naumburg - Beschluss vom 14.06.2005
3 UF 55/05
Normen:
BGB § 1628 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1058
OLG Report-Naumburg 2006, 261
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 378/04

Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei Nichteinigkeit der Eltern in schulischer Angelegenheit?

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 3 UF 55/05

DRsp Nr. 2006/907

Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei Nichteinigkeit der Eltern in schulischer Angelegenheit?

»1. Nur bei Nichteinigung der Eltern bei einer Frage von erheblicher Bedeutung kann auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden. 2. Die Notwendigkeit, aufgrund schlechter schulischer Leistungen Nachhilfeunterricht zu nehmen, gehört nicht hierzu.«

Normenkette:

BGB § 1628 ;

Entscheidungsgründe:

1. Dem Kindesvater wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.

2. Die nur auf die versagte Übertragung der Entscheidungsbefugnis über schulische Angelegenheiten nach § 1628 BGB gerichtete und damit beschränkte befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Stendal vom 18.03.2005 (Az.: 5 F 378/04) wird aus den diesbezüglich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die keiner Ergänzung bedürfen und die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.