1. Dem Kindesvater wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt.
2. Die nur auf die versagte Übertragung der Entscheidungsbefugnis über schulische Angelegenheiten nach § 1628 BGB gerichtete und damit beschränkte befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Stendal vom 18.03.2005 (Az.: 5 F 378/04) wird aus den diesbezüglich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die keiner Ergänzung bedürfen und die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.
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