OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2018
4 UF 154/17
Normen:
BGB § 1628;
Fundstellen:
FuR 2019, 400
MDR 2018, 1191
NJW 2018, 3031
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 692/17

Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl auf den betreuenden Elternteil

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 4 UF 154/17

DRsp Nr. 2018/9749

Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl auf den betreuenden Elternteil

Der Wechsel eines Kindergartens nach Eingewöhnung des Kindes in einen Kindergarten entspricht regelmäßig nicht dem Kindeswohl. Die Kosten einer Sorgerechtsangelegenheit sind grundsätzlich den Kindeseltern hälftig aufzuerlegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 3.8.2017 im Kostenpunkt teilweise abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Kindesvaters zurückgewiesen. Sein Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl für N, geboren am 14.4.2014, wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe

I.

Aus der am 6.12.2016 geschiedenen Ehe der Beteiligten ist das am 14.4.2014 geborene Kind N hervorgegangen, das im Haushalt der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt.