OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2011
10 UF 2/11
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 209/10

Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge auf den Vater eines nichtehelichen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 10 UF 2/11

DRsp Nr. 2011/6447

Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge auf den Vater eines nichtehelichen Kindes

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 18. November 2010 abgeändert.

Dem Beteiligten zu 1. wird die elterliche Mitsorge für das Kind M... S..., geboren am .... Januar 2010, übertragen, sodass gemeinsame elterliche Sorge der Beteiligten zu 1. und 2. besteht.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Teilen zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1. erstrebt die gemeinsame elterliche Sorge mit der Beteiligten zu 2. für das Kind M... S..., geboren am ....1.2010.

Aus der nur einige Wochen dauernden Beziehung der Beteiligten zu 1. und 2. ist das Kind M... hervorgegangen, das im Haushalt der Mutter lebt. Sowohl das vom Vater eingeleitete Vaterschaftsfeststellungsverfahren (60 F 96/10 Amtsgericht Bad Freienwalde) als auch das Umgangsverfahren (60 F 208/10 Amtsgericht Bad Freienwalde) endete einvernehmlich, die Mutter hat der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt, die Eltern haben eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Der Vater hat nun alle zwei Wochen am Samstag und Sonntag jeweils für zwei Stunden, ab März 2011 jeweils für drei Stunden Umgang mit dem Kind.