KG - Beschluss vom 08.02.2006
25 UF 74/05
Normen:
BGB § 1630 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1291
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 125 F 5616/04

Übertragung der Personensorge auf die Pflegemutter

KG, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 25 UF 74/05

DRsp Nr. 2008/14083

Übertragung der Personensorge auf die Pflegemutter

»Zur Übertragung des gesamten Personensorgerechts auf die Pflegemutter.«

Normenkette:

BGB § 1630 Abs. 3 ;

Gründe:

I. S.... S... ist am ...... 1995 außerhalb bestehender Ehe der Kindesmutter geboren.

Sie lebt seit 1998 in Dauerpflege bei ihrer Pflegemutter, Frau K.. .

Unter dem 2. April 2004 beantragte die Pflegemutter "das Personensorgerecht für S...." bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Sie legte dar, dass die Kindesmutter im Jahre 2002 nach Bayern verzogen sei. Die Pflegemutter legte eine Erklärung der Kindesmutter vor (Bl. 3 d.A.), in der es hieß: "Hiermit möchte ich ... an Frau B... K.. das Sorgerecht abgeben."

Der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter teilte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 mit, dass die Kindesmutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegemutter zustimme. Eine Erklärung der Mutter war dem Schriftsatz beigefügt (Bl. 20 7 21 d.A.).