OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2011
II-8 UF 131/11
Normen:
BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 207/11

Übertragung der religiösen Erziehung eines Kindes auf ein Elternteil allein

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 131/11

DRsp Nr. 2012/1189

Übertragung der religiösen Erziehung eines Kindes auf ein Elternteil allein

Können sich die Eltern über die Frage der religiösen Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie die christliche Taufe und die Teilnahme an der katholischen Erstkommunion betrifft.

Tenor

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.

Der Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2011 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keine Aussicht auf Erfolg (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).

Können sich die Eltern über die Frage der religiösen Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie im vorliegenden Fall die christliche Taufe und die Teilnahme an der katholischen Erstkommunion betrifft.