Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.
Der Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2011 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat beabsichtigt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keine Aussicht auf Erfolg (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).
Können sich die Eltern über die Frage der religiösen Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie im vorliegenden Fall die christliche Taufe und die Teilnahme an der katholischen Erstkommunion betrifft.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|