OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2011
4 UF 233/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 184/10

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter, da zu erwarten ist, dass nach Trennung der Eltern die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der beiden gemeinsamen Kinder am besten entspricht

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 4 UF 233/10

DRsp Nr. 2011/4840

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter, da zu erwarten ist, dass nach Trennung der Eltern die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der beiden gemeinsamen Kinder am besten entspricht

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.11.2010 - 402 F 184/10 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt, soweit die Frage des Aufenthaltes der betroffenen Kinder im Ausland zu regeln ist. Im Übrigen verbleibt es bei dem Entzug der elterlichen Sorge für den Kindesvater und der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

2.

Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. C. in H. bewilligt.

3.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

1.