OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2006
10 UF 152/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 239/04
AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 290/04

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 152/06

DRsp Nr. 2007/1334

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil

1. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art. und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet.2. Im Interesse des Kindeswohls kann mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auch ein Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen werden.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2., geschiedene Eheleute, streiten um die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter L... P..., geboren am ...2000. Nach dem Auszug der Mutter aus der Ehewohnung am 1.4.2004 blieb L... im Haushalt des Vaters. Seit Ende August 2004 wohnt sie im Haushalt der Mutter, in dem auch ihre Halbschwester Li... P..., geboren am ... 1995, lebt.