OLG Köln - Beschluss vom 31.01.2013
II-4 UF 233/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 214
FamRZ 2013, 1591
MDR 2013, 795
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 233/12

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen II-4 UF 233/12

DRsp Nr. 2013/5827

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein minderjähriges Kind kann nicht durch Vereinbarung der Eltern erfolgen, da die elterliche Sorge der Disposition der Eltern entzogen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 14.11.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Waldbröl (19 F 233/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E bewilligt.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C bewilligt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Töchter gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.