OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2016
9 UF 142/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 182/15

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 9 UF 142/15

DRsp Nr. 2016/6102

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater allein

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den den Kinder betreuenden Vater allein ist gerechtfertigt, wenn die Mutter ausgewandert ist und die Auswanderungspläne entweder verheimlicht oder kurzfristig ohne Rücksicht auf die Interessen und das Wohl ihrer Kinder verwirklicht hat.

I. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. September 2015 - Az. 39 F 182/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2015 - Az. 39 F 185/13 - in der Fassung der (Berichtigungs-)Beschlüsse des Senates vom 24. August 2015 und 17. März 2016 - Az. 9 UF 90/15 - wird insgesamt aufgehoben.

2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährigen Kinder J... D..., geboren am .... April 2012, und E... D..., geboren am .... Dezember 2010, wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater übertragen.

3. Der Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

IV. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

1.