Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 24. September 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Dülmen abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am 30.01.2000 geborenen E B wird dem Antragsteller (Kindesvater) zur alleinigen Ausübung übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,-- € festgesetzt.
I.
Die Kindeseltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihr Kind
E, geborenen am 30.1.2000.
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