Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 23. März 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die beteiligten Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den aus ihrer mittlerweile geschiedenen Ehe stammenden Sohn F, der am ##.##.2006 geboren ist.
Die am ##.##.1964 geborene Mutter und der am ##.##.1967 geborene Vater heirateten am ##.##.2005.
Die Mutter hat eine weitere, aus einer anderen Beziehung hervorgegangene Tochter, die am ##.##.1996 geborene D. Die Familie lebte in dem im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden Haus in E.
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