OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2013
8 UF 103/12
Normen:
§ 1671 Abs. 2 BGB;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 340/11

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater allein, da der Vater die Entwicklung und Erziehung des Kindes positiv fördert und schon der Kontinuitätsgedanke den Verbleib in seinem Haushalt gebietet

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 8 UF 103/12

DRsp Nr. 2014/4940

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater allein, da der Vater die Entwicklung und Erziehung des Kindes positiv fördert und schon der Kontinuitätsgedanke den Verbleib in seinem Haushalt gebietet

Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 23. März 2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1671 Abs. 2 BGB;

Gründe

I.

Die beteiligten Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den aus ihrer mittlerweile geschiedenen Ehe stammenden Sohn F, der am ##.##.2006 geboren ist.

Die am ##.##.1964 geborene Mutter und der am ##.##.1967 geborene Vater heirateten am ##.##.2005.

Die Mutter hat eine weitere, aus einer anderen Beziehung hervorgegangene Tochter, die am ##.##.1996 geborene D. Die Familie lebte in dem im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden Haus in E.