Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 17.01.2018 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis -bis auf eine Korrektur einer Unrichtigkeit im Tenor, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch dem Senat von Amts wegen möglich ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 26.05.1992 - Breg
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