OLG Köln - Beschluss vom 01.03.2018
10 UF 19/18
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1671 Abs. 3; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1515
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 13/18

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater im Rahmen eines Umgangsverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 10 UF 19/18

DRsp Nr. 2018/12579

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater im Rahmen eines Umgangsverfahrens

Es entspricht dem Kindeswohl i.S. von § 1671 Abs. 1 u. 2 BGB,dem Vater zum Zwecke der Durchführung einer Umgangsregelung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, wenn er eine weit höhere Bindungstoleranz an den Tag legt und die Mutter jeglichen Umgang des Kindes mit dem Vater strikt ablehnt.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 17.01.2018 - 31 F 13/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Beschlusses in seinem ersten Satz dahingehend berichtigt wird, dass das Geburtsdatum von O der xx.xx.2014 ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1671 Abs. 3; BGB § 1684;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis -bis auf eine Korrektur einer Unrichtigkeit im Tenor, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch dem Senat von Amts wegen möglich ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 26.05.1992 - Breg 1 Z 71/91, FamRZ 1992, 1326) - ohne Erfolg.