Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Rheinbach vom 03.05.2013 (18 F 343/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Rheinbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter M auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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