OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2011
II-8 UF 237/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 228/10

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 237/10

DRsp Nr. 2011/10477

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein

Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die russische Mutter, wenn diese in Deutschland studiert und das betroffene Kind längerfristig von ihren im Gebiet von Königsberg/Kaliningrad lebenden Eltern betreuen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.10.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Coesfeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihr Kind

U, geboren am 5.6.2008.