OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2013
3 UF 11/13
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1829
NJW-RR 2013, 1418
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 34/13

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 3 UF 11/13

DRsp Nr. 2013/19127

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter im Wege einstweiliger Anordnung

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Eltern haben für die beiden in den Jahren 2007 und 2008 geborenen Kinder J... und I.. Sorgeerklärungen gemäß § 1626 a BGB abgegeben. Im Haushalt der Eltern lebten ferner die beiden älteren Kinder der Antragstellerin, M..., 15 Jahre alt, und N..., 16 Jahre alt.

Am 2.1.2013 rief eine der Töchter der Antragstellerin, nachdem sie vom Antragsgegner geschlagen worden war, die Polizei. Die beiden Mädchen wurden danach in einer Einrichtung des Jugendamtes untergebracht, während die Antragstellerin ins Frauenhaus zog.

Das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von der Antragstellerin am 11.1.2013 eingeleitet worden.

In dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 16.1.2013 haben die Eltern einen Vergleich geschlossen, der dem Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht erhält, ein Umgangsrecht einräumt. Der Vergleich ist vom Amtsgericht gebilligt worden, § 156 Abs. 2 FamFG.