Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 9. Juli 2013 (225 F 319/12 AG Aachen) wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der am 00.00.2010 geborenen D, für die sie aufgrund einer Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht haben.
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