OLG Bremen - Beschluss vom 25.11.2010
4 UF 128/10
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 3952/10

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein wegen des zeitlich befristeten Umzugs des anderen Elternteils mit den Kindern in das Ausland

OLG Bremen, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 4 UF 128/10

DRsp Nr. 2023/644

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein wegen des zeitlich befristeten Umzugs des anderen Elternteils mit den Kindern in das Ausland

Allein der Umstand, dass der sorgeberechtigte Elternteil einen zeitlich befristeten Arbeitsplatz im Ausland angenommen hat und dort mit den Kindern zwischenzeitlich wohnt, rechtfertigt es nicht dem anderen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

1. Der Antrag des Kindesvaters, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 01.11.2010 getroffene Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater (§§ 84, 51 IV FamFG).

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € (Sorge- und Umgangsrecht je 1.500 €) festgesetzt (§§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG).

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe:

I.