OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2013
9 UF 226/12
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 37/11

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter bei im Übrigen aufrecht erhaltener gemeinsamer elterlicher Sorge, da das Kind zwar den Willen geäußert hat, beim Vater bleiben zu wollen, dieser aber Einfühlungsvermögen in kindliche Belange vermissen lässt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 9 UF 226/12

DRsp Nr. 2013/2500

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter bei im Übrigen aufrecht erhaltener gemeinsamer elterlicher Sorge, da das Kind zwar den Willen geäußert hat, beim Vater bleiben zu wollen, dieser aber Einfühlungsvermögen in kindliche Belange vermissen lässt.

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. November 2012 - Az. 32 F 37/11 - zu Ziffern 2. und 3. teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für das minderjährige Kind A... M..., geboren am .... Mai 2002, werden auf die Kindesmutter übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern.

2. In Abänderung der Vereinbarung der Kindeseltern vor dem Amtsgericht Oranienburg vom 4. September 2009 - Az. 32 F 133/08 - wird der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem minderjährigen Kind A... M..., geboren am .... Mai 2002, wie folgt geregelt:

2.1.1 Der Kindesvater hat das Recht, aller zwei Wochen von Freitag bis Sonntag, persönlichen Umgang mit A... zu pflegen. Dieser regelmäßige Wochenendumgang, der jeweils am Freitag nach der Schule beginnt und am Sonntag um 19.00 Uhr im mütterlichen Haushalt endet, findet abwechselnd am Wohnort A... und am Wohnort des Kindesvaters statt.