BGH - Urteil vom 30.04.1991
VI ZR 178/90
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 20
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 5
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 43
BGHR BGB § 847 AIDS-Infektion 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 10
BGHZ 114, 284
DRsp I(145)375a-d
FamRZ 1991, 918
JZ 1991, 785
JuS 1991, 959
JurBüro 1991, 1447
MDR 1991, 728
NJW 1991, 1948
VersR 1991, 816

Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast bei Übertragung von Blut eines an Aids erkrankten Spenders

BGH, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen VI ZR 178/90

DRsp Nr. 1992/657

Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast bei Übertragung von Blut eines an Aids erkrankten Spenders

»a) Die Übertragung des Human-Immundefizienz-Virus (HIV) stellt auch schon dann eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar, wenn es noch nicht zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist. b) Wird einem Patienten, der zu keiner HIV-gefährdeten Risikogruppe gehört und auch durch die Art seiner Lebensführung keiner gesteigerten HIV-Infektionsgefahr ausgesetzt ist, Blut eines Spenders übertragen, der an AIDS erkrankt ist, und wird bei ihm und bei anderen Empfängern dieses Blutes später eine AIDS-Infektion festgestellt, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, daß er vor der Bluttransfusion noch nicht HIV-infiziert war, und ihm das HIV erst mit der Transfusion übertragen wurde. Erkrankt auch der Ehegatte des Blutempfängers an AIDS, so spricht ein Anscheinsbeweis auch dafür, daß er von dem Blutempfänger angesteckt worden ist. c) Zu den Sorgfaltspflichten, die eine Universitätsklinik im Jahre 1984 bei der Gewinnung von Blut für Bluttransfusionen zu beachten hatte. d) Zur Beweislast für die Kausalität in diesen Fällen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: