BFH - Urteil vom 27.10.2004
VIII R 11/04
Normen:
BGB § 329 § 415 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 6 § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 343
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 389/02

Übertragung des Kinderfreibetrages

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 11/04

DRsp Nr. 2005/334

Übertragung des Kinderfreibetrages

1. Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltungsverpflichtung nach, darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag ohne seine Zustimmung auch dann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist.2. Die in einem Prozessvergleich zwischen Ehegatten abgegebene Erklärung des einen, den anderen Ehegatten von den Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder freizustellen, ist i.d.R. eine entgeltliche Leistung.

Normenkette:

BGB § 329 § 415 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 6 § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem Jahre 1982 geschieden. Aus seiner Ehe gingen drei Kinder (geboren in den Jahren 1967, 1971 und 1972) hervor. Die Kinder befanden sich in den Streitjahren (1991, 1992 und 1996 bis 1999) jeweils bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres in der Berufsausbildung.

In einem Rechtsstreit wegen nachehelichen Unterhalts schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau vor dem Amtsgericht am ... einen Prozessvergleich mit folgendem Inhalt:

"1. Die Parteien verzichten gegenseitig und völlig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt ...

2. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin als Gegenleistung für den Verzicht ... einen Betrag von ... DM ... zu zahlen.