OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2012
II-4 UF 229/11
Normen:
BGB § 1680 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1654
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 406 F 125/11

Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 229/11

DRsp Nr. 2012/2718

Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter

Es widerspricht dem Wohl des Kindes, nach dem Tod der allein sorgeberechtigten nichtehelichen Mutter das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, wenn das Kind wiederholt erklärt hat, den Vater nicht mehr sehen zu wollen und seine ablehnende Haltung während des laufenden Verfahrens noch verstärkt hat. Es würde das Wohl eines inzwischen 12 ½-jährigen Kindes erheblich gefährden, wenn sein ernsthaft geäußerter Wille bei der Sorgerechtsentscheidung übergangen würde.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.08.2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (406 F 125/11) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1680 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.