OLG Köln - Beschluss vom 11.08.2016
14 UF 83/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 191/13

Übertragung des Teilbereichs der Regelung von Kindergartenangelegenheiten auf die Kindesmutter allein

OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 14 UF 83/15

DRsp Nr. 2016/18913

Übertragung des Teilbereichs der Regelung von Kindergartenangelegenheiten auf die Kindesmutter allein

Hat der Kindesvater sich beharrlich geweigert, der Aufnahme des Lebensgefährten der das Kind betreuenden Kindesmutter in die Abholliste der Kindertagesstätte zuzustimmen und hat er dies weiter zum Anlass einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Kindergarten zum Anlass genommen, so entspricht es dem Wohl des Kindes, den Teilbereich der elterlichen Sorge der Regelung von Kindergartenangelegenheiten auf die Kindesmutter allein zu übertragen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 23.04.2014 (27 F 191/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die am XX.XX.1985 geborene Antragstellerin (im Folgenden auch Kindesmutter genannt) und der am XX.XX.1962 geborene Antragsgegner (im Folgenden auch Kindesvater genannt) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am XX.XX.2011 geborenen Kindes M-W I (im Folgenden auch M genannt). Aufgrund einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung üben sie die elterliche Sorge für das bei der Kindesmutter lebende Kind gemeinsam aus.