Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 23.04.2014 (27 F 191/13) wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die am XX.XX.1985 geborene Antragstellerin (im Folgenden auch Kindesmutter genannt) und der am XX.XX.1962 geborene Antragsgegner (im Folgenden auch Kindesvater genannt) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am XX.XX.2011 geborenen Kindes M-W I (im Folgenden auch M genannt). Aufgrund einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung üben sie die elterliche Sorge für das bei der Kindesmutter lebende Kind gemeinsam aus.
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