Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 18.10.2021 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen.
2.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen wird dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes Kindes L. R., geboren ... 2021.
Der Antragsteller beantragte, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen. Er habe regelmäßig Umgang mit dem Kind und es bestehe eine Bindung zwischen ihm und dem Kind.
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