OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2023
9 UF 91/23
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1630 Abs. 3 S. 1-2; SGB VIII § 33; FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 42/23

Übertragung elterliches Sorgerecht an PflegeelternErmittlung Kindeswohl bei erhöhtem Förderbedarf und engmaschiger medizinischer BetreuungRegelung Sorgerecht bei schwerbehindertem Kind in Pflegefamilie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 9 UF 91/23

DRsp Nr. 2023/12511

Übertragung elterliches Sorgerecht an Pflegeeltern Ermittlung Kindeswohl bei erhöhtem Förderbedarf und engmaschiger medizinischer Betreuung Regelung Sorgerecht bei schwerbehindertem Kind in Pflegefamilie

Bei einem schwerbehinderten Kind, das eine engmaschige medizinische Betreuung benötigt, ist in Betrachtung des Kindeswohls die Übertragung des gesamten elterlichen Sorgerechts auf die Pflegeeltern geboten.

1. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 04.04.2023 (Az. 21 F 42/23) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Pflegeeltern wird die elterliche Sorge insgesamt für das Kind ("Name01 Nachname01"), geboren am XX.XX.2013, übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1630 Abs. 3 S. 1-2; SGB VIII § 33; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die (weiteren) Beteiligten zu 2. und 3. sind die Pflegeeltern der am XX.XX.2013 geborenen