OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2019
6 UF 144/19
Normen:
BGB § 1630 Abs. 1; BGB § 1688; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Remscheid, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 40/19

Übertragung von Teilbereichen einer elterlichen Sorge im Wege der freiwilligen SorgerechtsübertragungÜbertragung der gesamten elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 6 UF 144/19

DRsp Nr. 2020/16415

Übertragung von Teilbereichen einer elterlichen Sorge im Wege der freiwilligen Sorgerechtsübertragung Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson

Eine Übertragung aller Angelegenheiten der elterlichen Sorge im Sinne des § 1630 Abs. 1 BGB auf eine Pflegeperson ist möglich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern des Kindes A. A. wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 19.08.2019 - Az. 26 F 40/19 - teilweise dahin abgeändert, dass den Pflegeeltern auch die noch bei den Kindeseltern verbliebenen Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen werden. Die elterliche Sorge für das Kind A. A., geb. am ......2011, wird damit vollumfänglich von den Pflegeeltern ausgeübt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3000 €

Normenkette:

BGB § 1630 Abs. 1; BGB § 1688; BGB § 1697a;

Gründe

I.