BGH - Urteil vom 27.03.1991
XII ZR 96/90
Normen:
BGB § 242, § 1579 ; EheG § 58, § 65, § 66, § 67 ; ZPO § 323, § 767 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Ehegattenunterhalt 1
BGHR BGB vor § 1569 Unterhaltsvergleich 1
BGHR EheG § 58 Unterhaltsvergleich 1
BGHR EheG § 66 Verwirkung 2
EzFamR BGB § 1579 Nr. 33
FamRZ 1991, 1040
FuR 1991, 227
NJW-RR 1991, 899
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Gladbeck,

Umdeutung einer Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage; Rechtswirkungen eines Vergleichs über einen Unterhaltsanspruch; Unzumutbarkeit der Belastung des Unterhaltsverpflichteten

BGH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen XII ZR 96/90

DRsp Nr. 1997/502

Umdeutung einer Abänderungsklage in eine Vollstreckungsgegenklage; Rechtswirkungen eines Vergleichs über einen Unterhaltsanspruch; Unzumutbarkeit der Belastung des Unterhaltsverpflichteten

1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, eine (unzulässige) Abänderungsklage, mit der eine rechtsvernichtende Einwendung erhoben wird, in eine (zulässige) Vollstreckungsgegenklage umzudeuten. 2. Schließen die Parteien einen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch, kann nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Willen der Parteien angenommen werden, den gesetzlich begründeten Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen. 3. Der Umstand, daß der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner in einer in solchem Maße verfestigten Beziehung zusammenlebt, daß damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist, kann zwar zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Belastung des Unterhaltsverpflichteten führen, jedoch lassen sich diese Grundsätze nicht auf Unterhaltsansprüche, die ihre Grundlage in dem früheren Recht des § 58 EheG haben, übertragen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Normenkette:

BGB § 242, § 1579 ; EheG § 58, § 65, § 66, § 67 ; ZPO § 323, § 767 ;

Tatbestand: