BGH - Beschluss vom 19.05.2004
IXa ZB 297/03
Normen:
ZPO § 807 § 850c Abs. 4 § 899 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 383
BGHReport 2004, 1316
FamRZ 2004, 1369
FuR 2005, 126
InVo 2004, 421
JurBüro 2004, 556
MDR 2004, 1141
NJ 2004, 515
NJW 2004, 2979
NZI 2004, 696
Rpfleger 2004, 575
WM 2004, 1593
ZVI 2004, 516
Vorinstanzen:
LG Halle,
AG Halle-Saalkreis,

Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des Gerichtsvollziehers am Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 297/03

DRsp Nr. 2004/11254

Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des Gerichtsvollziehers am Beschwerdeverfahren

»a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.«

Normenkette:

ZPO § 807 § 850c Abs. 4 § 899 ;

Gründe:

I.

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein Vermögensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff ZPO). Er erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem Haushalt versorgt (Naturalunterhalt).