I.
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein Vermögensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff ZPO). Er erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem Haushalt versorgt (Naturalunterhalt).
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