LG Duisburg - Urteil vom 12.10.2012
7 S 51/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 280; BGB § 611; RVG § 10; RVG § 34; RVG Nr. 2300 VV;
Fundstellen:
AGS 2013, 5
BRAK-Mitt 2013, 30
NJW 2013, 1614
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 434
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1134/11

Umfang der anwaltlichen Aufklärungspflicht über die Höhe der zu erwartenden anwaltlichen Vergütung bei erkennbar krassem Missverhältnis der Vergütung zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil durch die Rechtsverfolgung

LG Duisburg, Urteil vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 7 S 51/12

DRsp Nr. 2013/10795

Umfang der anwaltlichen Aufklärungspflicht über die Höhe der zu erwartenden anwaltlichen Vergütung bei erkennbar krassem Missverhältnis der Vergütung zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil durch die Rechtsverfolgung

Ein Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftliche Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen (Anschluss BGH, NJW 2007, 2332). Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00 € bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 1134/11) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: