BGH - Urteil vom 10.07.1984
VI ZR 273/82
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
DAVorm 1985, 93
FamRZ 1984, 984
MDR 1985, 220
NJW 1984, 2574
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

BGH, Urteil vom 10.07.1984 - Aktenzeichen VI ZR 273/82

DRsp Nr. 1997/7001

Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

»Es stellt eine Überspannung der Aufsichtspflicht der Eltern dar, von ihnen zu verlangen, ihren 8 1/2 Jahre alten Jungen so zu kontrollieren, daß ihnen das Entfachen eines Feuers auf dem zu ihrer Gastwirtschaft gehörenden Gelände nicht hätte entgehen können. Zu den Anforderungen an die allgemeine Aufklärungspflicht über Gefahren von Feuer«

Normenkette:

BGB § 832 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute zu 1) und 2) - im folgenden Beklagten - wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über ihren damals 8 1/2 Jahre alten Sohn M nach § 832 BGB auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 23. Oktober 1979 gegen 18.45 Uhr wurde das vom Kläger in einem von ihm gemieteten Saal der von den Beklagten gepachteten Gaststätte "Deutsche Eiche" in P. untergebrachte Schuhlager durch Feuer vernichtet.