OLG Oldenburg - Urteil vom 04.11.2004
1 U 73/04
Normen:
BGB § 1828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 343
FamRZ 2005, 1834
MDR 2005, 631
OLGReport-Oldenburg 2005, 25
VersR 2005, 807
ZGS 2005, 33
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3029/03

Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern für Kinder im Straßenverkehr

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 1 U 73/04

DRsp Nr. 2004/19125

Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern für Kinder im Straßenverkehr

»Keine verschärfte Aufsichtspflicht der Eltern nach Änderung des Haftungsmaßstabes für Kinder im Straßenverkehr.«

Normenkette:

BGB § 1828 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend und nimmt diese wegen Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres am Unfall beteiligten, zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre und 10 Monate alten Sohnes in Anspruch.

Der Kläger befuhr am 14.9.2002 mit seinem Motorrad die Soegestraße in Sch ... in Fahrtrichtung Wa... , als plötzlich der Sohn der Beklagten mit seinem Fahrrad rechtwinklig nach links diese Straße zu überqueren versuchte. Um einen Zusammenstoß mit dem Sohn der Beklagten zu verhindern, riss der Kläger sein Motorrad herum und legte es auf die Seite. Durch den Unfall wurde das Motorrad und die Motorradkleidung des Klägers beschädigt, der Kläger wurde - wie er behauptet - durch den Unfall verletzt und war 3 Wochen arbeitsunfähig.

Den durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden in Höhe eines Gesamtbetrages von 4.685,36 EURO und ein Schmerzensgeld von 1.000 EURO nebst Zinsen hat der Kläger gegen die Beklagten geltend gemacht.