Die Parteien streiten noch über die Höhe des Ausgleichsbetrags, den der Kläger an die Beklagte gegen Rückgewähr des der Beklagten zugewandten Miteigentums an einem Grundstück zu zahlen hat.
Die Parteien waren von 1990 bis 1996 miteinander verheiratet; sie lebten seit Januar 1994 getrennt. Mit Verträgen vom 17. Mai und 24. Oktober 1991 übertrug der Kläger der Beklagten das hälftige Miteigentum an seinem aus den Flurstücken 1/3, 1/4, 1/5 und 240/1 bestehenden Grundbesitz A. Nr. ..., auf dem er das Glasmuseum M. und das T.-Museum betreibt; beide Museen sollten neben ihrem kulturellen Zweck der Existenz- und Alterssicherung des Klägers dienen. Zusätzlich erwarben die Parteien mit Vertrag vom 6. August 1991 das Flurstück 1/6 zum Kaufpreis von 17.500 DM, der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts allein vom Kläger aufgebracht wurde.
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