KG - Beschluss vom 14.04.2011
13 UF 167/08
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 76 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 11075/07

Umfang der Ausgleichspflicht eines Versorgungsträgers nach Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

KG, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 13 UF 167/08

DRsp Nr. 2011/11033

Umfang der Ausgleichspflicht eines Versorgungsträgers nach Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Hat der Ausgleichsberechtigte bei einer externen Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in einem zuvor ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt, so hat der Versorgungsträger neben dem zu leistenden Kapitalwert auch Zinsen zu zahlen, da nur so eine der Halbteilung widersprechende Versorgungslücke aufgrund der Regelung des § 76 Abs. 4 S. 3 SGB VI vermieden werden kann.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Dezember 2008 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O####################################### (############) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 169,79 Euro monatlich auf dem Versicherungskonto ######## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. August 2007 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.