Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die gemäß den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldbeschlusses.
Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Versorgungsträger A GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
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