OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2014
6 WF 5/14
Normen:
FamFG § 220 Abs. 4;
Fundstellen:
BetrAV 2014, 197
FamRZ 2014, 1368
FuR 2014, 428
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 928/11

Umfang der Auskunftspflicht eines Versorgungsträgers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 6 WF 5/14

DRsp Nr. 2014/12062

Umfang der Auskunftspflicht eines Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger verletzt nicht seine sich aus § 220 Abs. 4 FamFG ergebende Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn er der Auflage des Gerichts, Auskunft über die Höhe des Ausgleichswertes unter der fiktiven Annahme einer internen Teilung zu erteilen, nicht nachkommt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 220 Abs. 4;

Gründe:

Die gemäß den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldbeschlusses.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Versorgungsträger A GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.