OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.05.2023
20 WF 76/23
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 5; FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1785
MDR 2023, 1053
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 82/22

Umfang der Auskunftspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren bezüglich ungeklärter VersicherungszeitenVollstreckbarkeit familiengerichtlicher Aufforderung zur Klärung von VersicherungslückenAnordnung von Zwangsmitteln im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 20 WF 76/23

DRsp Nr. 2023/9381

Umfang der Auskunftspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren bezüglich ungeklärter Versicherungszeiten Vollstreckbarkeit familiengerichtlicher Aufforderung zur Klärung von Versicherungslücken Anordnung von Zwangsmitteln im Versorgungsausgleichsverfahren

1. Einem im Versorgungsausgleichsverfahren zur Auskunft verpflichteten Ehegatten ist im Hinblick auf ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit er bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume er Leistungen der Arbeitsverwatung oder Krankengeld bezogen und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt hat.2. Die familiengerichtliche Aufforderung zur "Klärung dieser Auskünfte" verbunden mit der Mitteilung, dass das Versicherungskonto des Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung für bestimmte Zeiträume Lücken aufweise, hat keinen für die Anordnung von Zwangsmitteln notwendigen vollstreckbaren Inhalt.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 19.04.2023, Az. 2 F 82/22, aufgehoben.

2.

Gerichtskosten für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 87 Abs. 5; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.