OLG Brandenburg - Urteil vom 04.03.2003
10 UF 188/02
Normen:
Regelbetrag-VO § 2 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1610 ; BGB § 1612 b Abs. 5 B ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 941/01

Umfang der Barunterhaltsverpflichtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 10 UF 188/02

DRsp Nr. 2004/6656

Umfang der Barunterhaltsverpflichtung

Zum Umfang der Barunterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber den bei der Mutter lebenden Kindern - unzulässige Berufung auf eigene Leistungsunfähigkeit.

Normenkette:

Regelbetrag-VO § 2 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1610 ; BGB § 1612 b Abs. 5 B ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten, ihrem Vater, Unterhalt für die Zeit ab Januar 2001. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Haushalt ihrer Mutter leben und die Schule besuchen. Der jetzt 39 Jahre alte Beklagte hat eine Ausbildung zum Taxifahrer abgeschlossen und arbeitet seit November 1998 in diesem Beruf.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 465 DM an die Klägerin zu 1. und 392 DM an die Klägerin zu 2. für die Zeit von Juni bis Dezember 2000 sowie je 135 % des Regelbetrags gemäß § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich hälftigen Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2001 verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor: