OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2008
9 WF 247/08
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 285
FamRZ 2009, 898
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 35/05

Umfang der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten; Vertretung der Prozesspartei im Überprüfungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 247/08

DRsp Nr. 2009/28307

Umfang der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten; Vertretung der Prozesspartei im Überprüfungsverfahren

1. Die Bestellung und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gilt auch für das Überprüfungsverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, sofern der Prozessbevollmächtigte bereits für das Erstbewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe bestellt war. 2. Die Tatsache, dass eine Kontaktaufnahme zu dem Mandanten derzeit nicht möglich ist, begründet grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die Aufhebung der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 BRAO.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens Beigeordnete gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Aufhebung der Beiordnung selbst beschwerdebefugt (Feuerisch/Weyland, BRAO, 7. Auflage 2008, § 48 Rn. 21).

Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.