Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens Beigeordnete gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Aufhebung der Beiordnung selbst beschwerdebefugt (Feuerisch/Weyland,
Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.
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