OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2011
4 WF 23/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 216/09

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 4 WF 23/11

DRsp Nr. 2011/6630

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

Zwar umfasst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nach § 254 ZPO zunächst die Bewilligung für sämtliche Stufen dieses Begehrens einer Partei. Die Bewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung, wenn der Kläger bzw. Antragsteller den Zahlungsantrag in der letzten Stufe stellt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 22.09.2010 - 407 F 216/09 -, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die dritte Leistungsstufe abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 254;

Gründe

Die gemäß § 127 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die letzte Stufe seiner beabsichtigten Klage, die Leistungsstufe, verweigert, weil der dementsprechende Antrag des Klägers nicht schlüssig ist. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die ergänzende Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.02.2011 hingewiesen.