Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 22.09.2010 -
Die gemäß § 127 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die letzte Stufe seiner beabsichtigten Klage, die Leistungsstufe, verweigert, weil der dementsprechende Antrag des Klägers nicht schlüssig ist. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die ergänzende Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.02.2011 hingewiesen.
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