SchlHOLG - Beschluss vom 22.02.2012
15 WF 437/11
Normen:
RVG § 33; RVG § 48; RVG § 56; VV RVG Nr. 3101 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 330/11

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich in einer isolierten Familiensache

SchlHOLG, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 15 WF 437/11

DRsp Nr. 2012/4605

Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich in einer isolierten Familiensache

Bewilligt das Gericht einem Beteiligten in einer isolierten Familiensache - keine Ehesache - Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleich, der nicht anhängige Familiensachen regelt und ordnet es auch insoweit den Verfahrensbevollmächtigten bei, umfasst dieser Beschluss auch die Verfahrensdifferenzgebühr.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 24. November 2011 wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plön vom 11. November 2011 dahingehend abgeändert, dass die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 904,76 € - d. h., auf weitere 55,69 € -, festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 48; RVG § 56; VV RVG Nr. 3101 Nr. 2;

Gründe: