OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2005
11 WF 287/04
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1924
OLGReport-Hamm 2005, 442
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 112/0432

Umfang der Darlegungs- und Beweislast eines volljährigen Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 11 WF 287/04

DRsp Nr. 2005/4042

Umfang der Darlegungs- und Beweislast eines volljährigen Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

»Das volljährige Kind, das die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht kennt, ist nicht auf eine Auskunftsklage zu verweisen. Das Kind kann vielmehr sofort Leistungsklage erheben und genügt seiner Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn es das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schätzt. Der Unterhaltspflichtige kann die geschätzte Höhe nur dann substantiiert bestreiten, wenn er sein Einkommen im einzelnen darlegt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1601 ; BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Bei der am 05.06.1982 geborenen Antragstellerin handelt es sich um die Tochter des Antragsgegners aus erster Ehe. Sie nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt ab Februar 2004 in Höhe von monatlich 208,40 EUR in Anspruch. Die Antragstellerin bekommt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich netto 315,60 EUR zuzüglich einer Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 149,00 EUR, insgesamt monatlich 464,80 EUR. Hiervon zieht sie monatlich berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 73,00 EUR ab. Den Differenzbetrag zwischen dem verbleibenden Einkommen von 391,60 EUR und dem Regelbedarf von 600,00 EUR beabsichtigt sie mit der Klage geltend zu machen.