OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2014
9 WF 27/14
Normen:
FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 650/13

Umfang der Dispositionsbefugnis der Beteilgten im UmgangsverfahrenWirksamkeit der Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 9 WF 27/14

DRsp Nr. 2014/13098

Umfang der Dispositionsbefugnis der Beteilgten im Umgangsverfahren Wirksamkeit der Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleichs

1. Die angefochtene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zur erneuten Regelung der Kosten - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500 €.

Normenkette:

FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Einhaltung des Beschwerdewertes des § 61 Abs. 1 FamFG nicht geboten. Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH FamRZ 2013, 1876). Die Hauptsache, bei der es sich hier um eine Umgangssache handelt, stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar.

2.

In der Sache selbst erfolgt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil es sich um eine unzulässige Vorabentscheidung über die Kosten des Verfahrens handelt, vgl. auch § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist das Verfahren unbeendet.

a.