I.
Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts ist auszuführen, dass der Beklagte zu 1) nach den Ermittlungsakten 21 Js 50083/99 Jug Staatsanwaltschaft Limburg, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, am ....1.1999 als Täter der jeweils am Nachmittag begangenen Brandstiftungen am ....1.1999 und am ....1.1999 ermittelt wurde (Bl. 26 ff, 44 ff der Ermittlungsakten). Der Beklagten zu 5) war vor dem ....1.1999 bekannt, dass ihr Sohn A - der Beklagte zu 1) - in der Schule wiederholt in Streitigkeiten mit Mitschülern und Schlägereien verwickelt war. Nachdem er im September 1998 einen Mitschüler krankenhausreif geschlagen hatte, erschien die Polizei bei der Beklagten zu 5). Der Beklagte zu 1) war in der Schule ferner dadurch aufgefallen, dass er den Unterricht störte und Lehrkräfte beleidigte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 5) den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe, da sie Art. und Weise der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht umfassend und konkret dargelegt habe.
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